
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Bestellungen und Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch ausdrückliche Annahme des Auftrags oder durch Auslieferung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist zustande.
4. Angaben in Angeboten und den dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben.
5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Kosten für Fracht, Versand, Zoll, Einfuhrabgaben und sonstige mit der Lieferung verbundene Nebenkosten trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Verpackungskosten sowie vereinbarte Leih-, Nutzungs- oder Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial werden dem Kunden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
Die Regelungen zu Transport- und sonstigen Verpackungen gemäß Abschnitt VII dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt.
4. Bei neuen Aufträgen und Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an Preise aus früheren Aufträgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen der Ausführung, Menge, Termine, Verpackung oder sonstiger Auftragsparameter bedürfen unserer Zustimmung. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlängern bzw. verschieben sich angemessen, soweit die Änderungen Auswirkungen auf die Auftragsabwicklung haben.
1. Warenproben, Muster und Bemusterungen dienen ausschließlich als Anhalt für den allgemeinen Charakter des betreffenden Produkts.
2. Eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich daraus nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
1. Technische Auskünfte, Empfehlungen und Beratungen erfolgen nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als vertraglich geschuldete Beratungsleistung vereinbart wurden.
2. Unsere Auskünfte, Empfehlungen und Beratungen entbinden den Kunden insbesondere nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich der Eignung unserer Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Für die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher, technischer und sonstiger Vorschriften bei der Verwendung, Verarbeitung und Weiterverarbeitung unserer Produkte ist der Kunde verantwortlich, soweit diese Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften seinem Bereich zuzuordnen ist.
4. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften, eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg wird nur übernommen, wenn wir dies ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
1. Von uns genannte Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Maßgebend für die Einhaltung einer Lieferfrist ist der Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen bzw. die Anzeige der Versandbereitschaft, sofern die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig versandt werden kann.
3. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Zeichnungen, Daten, Muster, Freigaben und sonstiger für die Fertigung erforderlicher Informationen.
4. Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung bzw. Verschiebung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine, soweit sie sich auf die Auftragsabwicklung auswirken.
5. Werden wir durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.
Hierzu gehören insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Krieg, Pandemien sowie nicht von uns zu vertretende Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten.
6. Dauert ein solches Ereignis länger an und ist uns die Vertragserfüllung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
7. Vor der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Lieferverzuges hat uns der Kunde grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen, soweit eine solche Nachfrist gesetzlich erforderlich ist.
8. Vertragsstrafen, die der Kunde gegenüber seinen eigenen Abnehmern vereinbart hat, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies wurde mit uns ausdrücklich in Textform vereinbart.
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Wird die Ware durch den Kunden verarbeitet, gelten wir im Sinne des § 950 BGB als Hersteller und behalten das Eigentum bzw. Miteigentum an der verarbeiteten Sache, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Der Kunde verwahrt die Sache insoweit unentgeltlich für uns.
4. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde den Stand (Höhe, Fälligkeit etc.) der abgetretenen Forderungen nachweist.
Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir Verpackungsart, Versandart und Versandweg unter Berücksichtigung der Art der Ware und des vorgesehenen Transportweges.
Das Verpacken der bestellten Ware erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Kosten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit der Kunde Unternehmer und kein Verbraucher ist, gelten für Transportverpackungen sowie sonstige nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien hinsichtlich des Ortes der Rückgabe und der hiermit verbundenen Kosten, dass die beim Kunden anfallenden Transport- und sonstigen nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen grundsätzlich am Standort des Kunden verbleiben.
Der Kunde führt die bei ihm anfallenden Verpackungen einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung im Rahmen der bei ihm bestehenden betrieblichen Entsorgungs- und Verwertungswege zu. Die hierdurch beim Kunden entstehenden Kosten trägt der Kunde.
Eine Rückführung der betreffenden Verpackungen an uns erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung.
Soweit dies zur Erfüllung unserer gesetzlichen Dokumentations-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen verpackungsrechtlichen Pflichten erforderlich ist, stellt uns der Kunde auf Anfrage die ihm vorliegenden Informationen über die Wiederverwendung oder Verwertung der betreffenden Verpackungen zur Verfügung.
Zwingende gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) und sonstigen anwendbaren verpackungs- und abfallrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.
Mehrwegverpackungen, Europaletten, Leihverpackungen und sonstige ausdrücklich als Mehrweg- oder Leihverpackungen bezeichnete Verpackungsmittel bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Für deren Rückgabe, Tausch, Berechnung oder sonstige Behandlung gelten die jeweils mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Produktions- oder branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu einer Abweichung von ca. 10 % zulässig, soweit sie vereinbart oder dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar sind.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich abzunehmen bzw. abzurufen.
Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versendung auf Verlangen des Kunden mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
Offensichtliche Transportschäden sind vom Kunden möglichst unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden werden durch diese Obliegenheit nicht eingeschränkt.
1. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, insbesondere auf Menge, Identität, Abmessungen, offensichtliche Beschädigungen und erkennbare Ausführungsabweichungen zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
2. Für die vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte sind vorrangig die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigten Spezifikationen, Zeichnungen, Ausfallmuster und sonstigen technischen Vereinbarungen maßgeblich.
3. Material-, Maß-, Dicken-, Farb-, Oberflächen- und sonstige Toleranzen, die sich aus vereinbarten Toleranzen, einschlägigen Normen, technischen Lieferbedingungen, den Angaben der Rohstofflieferanten, Herstellerangaben oder material- und fertigungsbedingten Eigenschaften ergeben, stellen keinen Mangel dar, soweit keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, gilt für unsere Fertigung die Allgemeintoleranz nach DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m (mittel), wobei in jedem Fall eine Toleranz von +/- 0,3 mm als vereinbart gilt.
4. Erkennbare mangelhafte Ware darf vor unserer Prüfung und Entscheidung über die weitere Vorgehensweise nicht weiterverarbeitet, eingebaut oder anderweitig verändert werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
5. Der Kunde hat uns vor Durchführung eigener Nacharbeiten, Ersatzbeschaffungen oder sonstiger Maßnahmen zur Mängelbeseitigung grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung zu geben, soweit ihm dies zumutbar ist.
6. Bei berechtigten Mängelansprüchen sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu, soweit deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Verarbeitung, Montage, Verwendung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu vertretender Einwirkungen entstehen.
8. Nimmt der Kunde ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Nacharbeiten an der beanstandeten Ware vor und wird dadurch die Feststellung oder Beseitigung des Mangels unmöglich oder unzumutbar erschwert, können die hierauf beruhenden Mängelansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entfallen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verträgen mit Unternehmern grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Bauwerken oder Sachen für Bauwerke gemäß deren üblicher Verwendungsweise sowie beim Lieferantenregress (§ 445b BGB) oder in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesetzlich unzulässig ist.
1. Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Ebenfalls unbeschränkt haften wir bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Soweit gesetzlich zulässig, haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensfolgeschäden, soweit diese bei Vertragsschluss für uns nicht als vertragstypische und vorhersehbare Folge einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erkennbar waren.
5. Für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Soweit wir technische Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen erteilen, ohne dass diese ausdrücklich Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Leistung sind, erfolgt dies nach Maßgabe von Abschnitt IV dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7. Soweit wir ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, richtet sich unsere Haftung nach Inhalt und Umfang der jeweiligen ausdrücklichen Vereinbarung.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
1. An unseren Zeichnungen, Mustern, Berechnungen, Abbildungen, Katalogmaterialien, technischen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Eine missbräuchliche Nutzung kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
2. Die Bezeichnung PLEXIGLAS® ist als Wort- und Bildzeichen markenrechtlich geschützt. Soweit der Kunde zur Verwendung entsprechender Marken oder Kennzeichnungen berechtigt ist, hat er die jeweils geltenden markenrechtlichen Vorgaben einzuhalten und das Zeichen in der vorgeschriebenen Form zu verwenden.
3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Zeichnungen, CAD-/DXF-Daten, Modelle, Muster, Druckdaten, Spezifikationen und sonstigen Vorgaben keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt.
4. Der Kunde stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
5. Wird uns die Herstellung oder Lieferung aufgrund einer behaupteten Verletzung von Rechten Dritter untersagt oder ist eine Fortsetzung der Fertigung aus diesem Grund für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, die betroffenen Arbeiten ohne vorherige Prüfung der Rechtslage bis zur Klärung einzustellen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
1. Bei Fertigung nach Zeichnungen, CAD-/DXF-Daten, Mustern, Modellen, Druckdaten, Farbvorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden ist der Kunde für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.
2. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden überlassene Unterlagen, Daten und Vorgaben auf technische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Erkennen wir bei der Auftragsbearbeitung offensichtliche Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den vom Kunden bereitgestellten Unterlagen oder Vorgaben, werden wir den Kunden hierauf hinweisen, soweit uns dies im Rahmen der üblichen Auftragsbearbeitung zumutbar ist. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht wird hierdurch nicht begründet.
4. Vom Kunden freigegebene Zeichnungen, CAD-/DXF-Daten, Muster, Druckbilder, Farbmuster, Prototypen oder sonstige Freigaben sind für die anschließende Fertigung maßgeblich.
5. Nachträgliche Änderungen von Zeichnungen, Daten, Spezifikationen, Stückzahlen oder sonstigen Fertigungsvorgaben bedürfen unserer Zustimmung.
Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlängern bzw. verschieben sich angemessen, soweit die Änderung Auswirkungen auf die Auftragsabwicklung hat.
6. Storniert der Kunde einen Auftrag über eine kundenspezifische Fertigung oder einen individuellen Zuschnitt, ohne dass ihm ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, oder wird die Fertigung nach Kundenwunsch abgebrochen, ist der Kunde verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Aufwendungen und Kosten (insbesondere für beschafftes Material, angefallene Rüst- und Fertigungskosten) sowie die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
7. Material- und fertigungsbedingte Abweichungen innerhalb ausdrücklich vereinbarter, einschlägiger normativer oder branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
8. Soweit der Kunde keine besonderen Anforderungen ausdrücklich vorgibt und diese von uns bestätigt werden, schulden wir ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit. Eine darüber hinausgehende Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro (€) ausschließlich an uns zu leisten.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, sofern dies auf der jeweiligen Rechnung bzw. Auftragsbestätigung nicht ausgeschlossen oder abweichend geregelt ist.
Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche zum Zeitpunkt der Zahlung fälligen Rechnungen des Kunden vollständig ausgeglichen sind.
3. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist tritt Verzug nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein.
Während des Verzugs berechnen wir bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale sowie eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, noch ausstehende Leistungen von angemessenen Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig zu machen.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist unser Geschäftssitz in Freudenberg-Büschergrund, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Siegen.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Zwingendes Recht der Europäischen Union sowie sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden sowie seiner Mitarbeiter und Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Die Verarbeitung erfolgt, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine sonstige gesetzliche Grundlage besteht.
3. Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Herbert Geißler GmbH & Co. KG
Stand: 12. August 2026